ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Wenn unser Angebot interessant für Sie klingt und Sie eine Veranstaltung in unserem Hause durchführen möchten, schenken Sie unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen bitte auch Ihre Aufmerksamkeit.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungs-, Bewirtungs- und sonstige Leistungen
der Cinetower Gastronomiebetriebe GmbH

1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett-, Veranstaltungs-, Kinosälen und sonstigen Räumen durch die Cinetower Gastronomiebetriebe GmbH (im folgenden Cinetower genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen und Festlichkeiten etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Cinetower.
(2) Sie gelten des weiteren für alle Leistungen und Lieferungen im Rahmen von Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen und Festlichkeiten etc., die durch die Cinetower erbracht werden, auch wenn die Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, nicht durch die Cinetower selbst zur Verfügung gestellt werden, von ihr kostenfrei zur Verfügung gestellt werden oder wenn die Veranstaltung im Freien oder an anderen Örtlichkeiten stattfindet.
(3) Die Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluß, Vertragspartner, Haftung und Verjährung
(1) Der Vertrag kommt zwischen Kunden und der Cinetower zustande; diese sind die Vertragspartner.
(2) Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese (Veranstalter, gewerblicher Vermittler und Organisator) zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Cinetower eine entsprechende Erklärung dieser Personen vorliegt.
(3) Die Cinetower haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgeschlossen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Cinetower die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten (Kardinalpflichten) der Cinetower beruhen. Einer Pflichtverletzung der Cinetower steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Cinetower auftreten, wird die Cinetower bei Kenntnis oder unverzüglicher Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Cinetower rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
(4) Alle Ansprüche gegen die Cinetower verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Cinetower beruhen, die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Cinetower betreffen oder die einem Verbraucher gem. § 437 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB (Nacherfüllung oder Minderung) zustehen.

3. Leistungen, Leistungen Dritter (z. B. Künstler), Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1) Die Cinetower ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der Cinetower zugesagten Leistungen zu erbringen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise der Cinetower zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der Cinetower an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsbevorratungs¬gesellschaften.
(3) Soweit die Cinetower zusätzlich zu eigenen Leistungen Leistungen Dritter vermittelt (z. B. Leiharbeitsfirmen, Künstler) oder Leistungen Dritter auf Veranlassung des Kunden als zusätzliche eigene Leistung anbietet (Subunternehmer), hat sich die Cinetower um eine sorgfältige Sichtung und Auswahl dieser Dritten zu bemühen. Sie ist aber nicht verpflichtet, deren Lieferungen oder Leistungen im Interesse des Kunden zu prüfen oder auf Mängel der Dienstleistungen hinzuweisen. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, vermittelte Leistungen oder vom Kunden/Auftraggeber gewünschte Sublieferanten auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Ansprüche gegen die Cinetower aus einer mangelhaften Leistung dieser Dritten –gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

(4) Unabhängig von (3) übernimmt die Cinetower für die Qualität bzw. den Inhalt künstlerischer oder vergleichbarer Auftritte in keinem Fall eine Haftung. Hat die Cinetower den Auftritt eines Künstlers oder einen anderen Programmpunkt als eigene Leistung vertraglich zugesagt, wird sie sich im Falle der Absage durch den Dritten um angemessenen Ersatz bemühen. Bleibt dieses Bemühen erfolglos und erfolgte die Absage des Dritten aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen Krankheit oder Fernseh- und Rundfunkaufnahmen, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Der Kunde wird bei einem von ihm unverschuldetem Ausfall eines von der Cinetower zugesagten Auftritts bzw. Programmpunktes von der dafür vereinbarten Gegenleistung frei. Wurde ein Pauschalpreis für mehrere Leistungen vereinbart, wird der Kunde in der Höhe der Gage frei, die die Cinetower mit dem Dritten für die ausgefallene (Künstler)leistung vereinbart hatte.
(5) Die vereinbarten Preise schließen die derzeit gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und das Bedienungsgeld ein. Im Falle einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes behält sich die Cinetower eine entsprechende Änderung des Preises vor. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung bzw. Leistungserbringung vier Monate und erhöht sich der von der Cinetower allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % erhöht werden.
(6) Rechnungen der Cinetower ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Cinetower ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Cinetower berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinszinssatz zu verlangen. Der Cinetower bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(7) Die Cinetower ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
(8) Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Cinetower aufrechnen oder mindern.

4. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
(1) Der Kunde kann bis zu 3 Monaten vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche der Cinetower auszulösen; einzig eine Bearbeitungsgebühr von 200,- € zzgl. MwSt. und Aufwendungen gem. unten (10) werden berechnet.
(2) Tritt der Kunde ab dem 3. Monat bis zur 8. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Cinetower berechtigt, 50 % des vereinbarten Mindestumsatzes in Rechnung zu stellen.
(3) Tritt der Kunde ab der 8. bis zur 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin schriftlich zurück, ist die Cinetower berechtigt, 70 % des vereinbarten Mindestumsatzes in Rechnung zu stellen.
(4) Bei jedem späteren Rücktritt ist die Cinetower berechtigt, 90% des vereinbarten Mindestumsatzes in Rechnung zu stellen.
(5) Die Zahlungspflichten des Kunden bei Rücktritt treten im Falle der Nr. 1 Abs. 1 nur ein, soweit eine anderweitige vergleichbare Vermietung nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte.
(6) Wurde eine Pauschale pro Person vereinbart, so ist die Cinetower berechtigt, bei einem Rücktritt ab dem 3. Monat bis zur 8. Woche vor dem Veranstaltungstermin 45 %, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche 60 % und bei einem späteren Rücktritt 85 % der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
(7) Wurde ein Festpreis für die gesamte Veranstaltung vereinbart, so ist die Cinetower berechtigt, bei einem Rücktritt ab dem 3. Monat bis zur 8. Woche vor dem Veranstaltungstermin 45 %, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche 60 % und bei einem späteren Rücktritt 85 % des vereinbarten Festpreises in Rechnung zu stellen.
(8) Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch die vorstehenden (2) – (4), (6) und (7) dieser AGB berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
(9) Ein Rücktritt ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt.
(10) Hat die Cinetower bereits gem. Nr. 3 (3) Leistungen Dritter vermittelt oder beauftragt, sind die dadurch entstehenden Kosten im Falle eines gem. vorstehend (1) bis (4), (6) und (8) wirksamen Rücktritts vom Kunden zu tragen.

5. Rücktritt der Cinetower Gastronomiebetriebe GmbH
(1) Bis zu 3 Monaten vor Veranstaltungsbeginn ist die Cinetower ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Cinetower auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
(2) Wird eine vereinbarte oder oben gem. Nr. 3 (5) dieser AGB verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist die Cinetower ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Ferner ist die Cinetower berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
• höhere Gewalt oder andere, von der Cinetower nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder des Zweckes, gebucht werden;
• die Cinetower begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Cinetower in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Cinetower zuzurechnen ist.
(4) Bei berechtigtem Rücktritt der Cinetower entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schaden- oder sonstigen Ersatz.

6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
(1) Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn der Cinetower mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Cinetower.
(2) Bei Zustimmung durch die Cinetower ist die geänderte Teilnehmerzahl auch der Rechnungserstellung zu Grunde zu legen.
(3) Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
(4) Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Cinetower berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

7. Unter-/Weitervermietung von durch die Cinetower überlassene Räume, Flächen o. anderen Örtlichkeiten
Die Unter- oder Weitervermietung von Seiten der Cinetower überlassenen Räume, Flächen oder sonstigen Örtlichkeiten sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Cinetower, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.


8. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Cinetower. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Der Kunde hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltungsteilnehmer ebenfalls keine Speisen und Getränke mitbringen, sofern dies mit der Art der Veranstaltung zu vereinbaren ist.

9. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
(1) Soweit die Cinetower dem Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.
Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Cinetower von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
(2) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Cinetower bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Cinetower gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Cinetower diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Cinetower pauschal erfassen und berechnen.
(3) Der Kunde ist mit Zustimmung der Cinetower berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Cinetower eine Anschlussgebühr verlangen.
(4) Störungen an von der Cinetower zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Cinetower diese Störungen nicht zu vertreten hat.

10. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
(1) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in den sonstigen von der Cinetower genutzten Räumen und Orten. Die Cinetower übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Cinetower. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgenommen.
(2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Cinetower berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Cinetower berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Cinetower abzustimmen.
(3) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die Cinetower die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Cinetower für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorstehend genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
(4) Absätze 2 und 3 gelten gegenüber der Cinetower nicht, wenn der Veranstaltungsraum bzw. -ort nicht von der Cinetower zur Verfügung gestellt wurde.

11. Haftung des Kunden für Schäden/ Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Veranstaltungsorte samt Inventar, Zubehör und technischen Einrichtungen und Anschlüssen pfleglich zu behandeln. Bestehende Mängel hat er vor Beginn der Veranstaltung der Cinetower mitzuteilen.
(2) Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude, Zubehör, Inventar, technischen Einrichtungen, Anschlüssen und sonstigen zur Verfügung gestellten Gegenständen, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht wurden. Ist der Kunde Verbraucher, so haftet er für Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher und sonstige Dritte nur insoweit als die Voraussetzungen des § 278 BGB erfüllt sind.
(3) Die Cinetower kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

12. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich erfolgen. Einseitige Ände¬rungen und/oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Cinetower. Für den Erfüllungsort gilt nur etwas anderes, wenn die Veranstaltung an einem anderen Ort als dem Sitz der Cinetower stattfindet.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Cinetower. Sofern der Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Cinetower.
(4) Es gilt Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-kaufrechtes und des Kollisionsrechtes ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

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