ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Wenn unser Angebot interessant für Sie klingt
und Sie eine Veranstaltung in unserem Hause durchführen möchten,
schenken Sie unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen bitte
auch Ihre Aufmerksamkeit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungs-,
Bewirtungs- und sonstige Leistungen
der Cinetower Gastronomiebetriebe GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für
Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-,
Bankett-, Veranstaltungs-, Kinosälen und sonstigen Räumen
durch die Cinetower Gastronomiebetriebe GmbH (im folgenden Cinetower
genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankette,
Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen und Festlichkeiten
etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen
und Lieferungen der Cinetower.
(2) Sie gelten des weiteren für alle Leistungen und Lieferungen
im Rahmen von Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen,
Ausstellungen, Präsentationen und Festlichkeiten etc., die
durch die Cinetower erbracht werden, auch wenn die Räume, in
denen die Veranstaltung stattfindet, nicht durch die Cinetower selbst
zur Verfügung gestellt werden, von ihr kostenfrei zur Verfügung
gestellt werden oder wenn die Veranstaltung im Freien oder an anderen
Örtlichkeiten stattfindet.
(3) Die Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung,
wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluß, Vertragspartner,
Haftung und Verjährung
(1) Der Vertrag kommt zwischen Kunden und der Cinetower zustande;
diese sind die Vertragspartner.
(2) Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird ein gewerblicher
Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese (Veranstalter,
gewerblicher Vermittler und Organisator) zusammen mit dem Kunden
gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag,
sofern der Cinetower eine entsprechende Erklärung dieser Personen
vorliegt.
(3) Die Cinetower haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des
Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgeschlossen
sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, wenn die Cinetower die Pflichtverletzung zu
vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung
von vertragstypischen Pflichten (Kardinalpflichten) der Cinetower
beruhen. Einer Pflichtverletzung der Cinetower steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen
oder Mängel an den Leistungen der Cinetower auftreten, wird
die Cinetower bei Kenntnis oder unverzüglicher Rüge des
Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist
verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung
zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im
übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Cinetower rechtzeitig
auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich
hohen Schadens hinzuweisen.
(4) Alle Ansprüche gegen die Cinetower verjähren grundsätzlich
in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, Schadenersatzansprüche
verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die
Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
der Cinetower beruhen, die Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung
der Cinetower betreffen oder die einem Verbraucher gem. § 437
Nr. 1 oder Nr. 2 BGB (Nacherfüllung oder Minderung) zustehen.
3. Leistungen, Leistungen Dritter (z. B. Künstler),
Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1) Die Cinetower ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und
von der Cinetower zugesagten Leistungen zu erbringen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in
Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise
der Cinetower zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste
Leistungen und Auslagen der Cinetower an Dritte, insbesondere auch
für Forderungen von Urheberrechtsbevorratungs¬gesellschaften.
(3) Soweit die Cinetower zusätzlich zu eigenen Leistungen Leistungen
Dritter vermittelt (z. B. Leiharbeitsfirmen, Künstler) oder
Leistungen Dritter auf Veranlassung des Kunden als zusätzliche
eigene Leistung anbietet (Subunternehmer), hat sich die Cinetower
um eine sorgfältige Sichtung und Auswahl dieser Dritten zu
bemühen. Sie ist aber nicht verpflichtet, deren Lieferungen
oder Leistungen im Interesse des Kunden zu prüfen oder auf
Mängel der Dienstleistungen hinzuweisen. Sie ist insbesondere
nicht verpflichtet, vermittelte Leistungen oder vom Kunden/Auftraggeber
gewünschte Sublieferanten auf ihre Ordnungsmäßigkeit
und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Ansprüche
gegen die Cinetower aus einer mangelhaften Leistung dieser Dritten
–gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
(4) Unabhängig von (3) übernimmt die Cinetower
für die Qualität bzw. den Inhalt künstlerischer oder
vergleichbarer Auftritte in keinem Fall eine Haftung. Hat die Cinetower
den Auftritt eines Künstlers oder einen anderen Programmpunkt
als eigene Leistung vertraglich zugesagt, wird sie sich im Falle
der Absage durch den Dritten um angemessenen Ersatz bemühen.
Bleibt dieses Bemühen erfolglos und erfolgte die Absage des
Dritten aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen Krankheit oder
Fernseh- und Rundfunkaufnahmen, sind Schadenersatzansprüche
ausgeschlossen. Der Kunde wird bei einem von ihm unverschuldetem
Ausfall eines von der Cinetower zugesagten Auftritts bzw. Programmpunktes
von der dafür vereinbarten Gegenleistung frei. Wurde ein Pauschalpreis
für mehrere Leistungen vereinbart, wird der Kunde in der Höhe
der Gage frei, die die Cinetower mit dem Dritten für die ausgefallene
(Künstler)leistung vereinbart hatte.
(5) Die vereinbarten Preise schließen die derzeit gültige
gesetzliche Mehrwertsteuer und das Bedienungsgeld ein. Im Falle
einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes behält sich die
Cinetower eine entsprechende Änderung des Preises vor. Überschreitet
der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung bzw. Leistungserbringung
vier Monate und erhöht sich der von der Cinetower allgemein
für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich
vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % erhöht
werden.
(6) Rechnungen der Cinetower ohne Fälligkeitsdatum sind binnen
10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Cinetower
ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu
stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug
ist die Cinetower berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften,
an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinszinssatz zu verlangen. Der Cinetower bleibt
der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(7) Die Cinetower ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine
können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
(8) Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen
Forderung gegenüber einer Forderung der Cinetower aufrechnen
oder mindern.
4. Rücktritt des Kunden (Abbestellung,
Stornierung)
(1) Der Kunde kann bis zu 3 Monaten vor Veranstaltungsbeginn vom
Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche
der Cinetower auszulösen; einzig eine Bearbeitungsgebühr
von 200,- € zzgl. MwSt. und Aufwendungen gem. unten (10) werden
berechnet.
(2) Tritt der Kunde ab dem 3. Monat bis zur 8. Woche vor dem Veranstaltungstermin
zurück, ist die Cinetower berechtigt, 50 % des vereinbarten
Mindestumsatzes in Rechnung zu stellen.
(3) Tritt der Kunde ab der 8. bis zur 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin
schriftlich zurück, ist die Cinetower berechtigt, 70 % des
vereinbarten Mindestumsatzes in Rechnung zu stellen.
(4) Bei jedem späteren Rücktritt ist die Cinetower berechtigt,
90% des vereinbarten Mindestumsatzes in Rechnung zu stellen.
(5) Die Zahlungspflichten des Kunden bei Rücktritt treten im
Falle der Nr. 1 Abs. 1 nur ein, soweit eine anderweitige vergleichbare
Vermietung nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte.
(6) Wurde eine Pauschale pro Person vereinbart, so ist die Cinetower
berechtigt, bei einem Rücktritt ab dem 3. Monat bis zur 8.
Woche vor dem Veranstaltungstermin 45 %, bei einem Rücktritt
zwischen der 8. und der 4. Woche 60 % und bei einem späteren
Rücktritt 85 % der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl
in Rechnung zu stellen.
(7) Wurde ein Festpreis für die gesamte Veranstaltung vereinbart,
so ist die Cinetower berechtigt, bei einem Rücktritt ab dem
3. Monat bis zur 8. Woche vor dem Veranstaltungstermin 45 %, bei
einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche 60 % und bei
einem späteren Rücktritt 85 % des vereinbarten Festpreises
in Rechnung zu stellen.
(8) Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch die vorstehenden
(2) – (4), (6) und (7) dieser AGB berücksichtigt. Dem
Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch
nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
(9) Ein Rücktritt ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt.
(10) Hat die Cinetower bereits gem. Nr. 3 (3) Leistungen Dritter
vermittelt oder beauftragt, sind die dadurch entstehenden Kosten
im Falle eines gem. vorstehend (1) bis (4), (6) und (8) wirksamen
Rücktritts vom Kunden zu tragen.
5. Rücktritt der Cinetower Gastronomiebetriebe
GmbH
(1) Bis zu 3 Monaten vor Veranstaltungsbeginn ist die Cinetower
ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen
anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen
vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Cinetower auf sein
Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
(2) Wird eine vereinbarte oder oben gem. Nr. 3 (5) dieser AGB verlangte
Vorauszahlung nicht geleistet, so ist die Cinetower ebenfalls zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Ferner ist die Cinetower berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten
Gründen vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
• höhere Gewalt oder andere, von der Cinetower nicht
zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich
machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe
wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder des Zweckes, gebucht
werden;
• die Cinetower begründeten Anlass zu der Annahme hat,
dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb,
die Sicherheit oder das Ansehen der Cinetower in der Öffentlichkeit
gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich
der Cinetower zuzurechnen ist.
(4) Bei berechtigtem Rücktritt der Cinetower entsteht kein
Anspruch des Kunden auf Schaden- oder sonstigen Ersatz.
6. Änderungen der Teilnehmerzahl und
der Veranstaltungszeit
(1) Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens 5
Tage vor Veranstaltungsbeginn der Cinetower mitgeteilt werden; sie
bedarf der schriftlichen Zustimmung der Cinetower.
(2) Bei Zustimmung durch die Cinetower ist die geänderte Teilnehmerzahl
auch der Rechnungserstellung zu Grunde zu legen.
(3) Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche
Teilnehmerzahl berechnet.
(4) Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die
Cinetower berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie
die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies
dem Kunden unzumutbar ist.
7. Unter-/Weitervermietung von durch die
Cinetower überlassene Räume, Flächen o. anderen Örtlichkeiten
Die Unter- oder Weitervermietung von Seiten der Cinetower überlassenen
Räume, Flächen oder sonstigen Örtlichkeiten sowie
die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen
Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Cinetower, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird,
soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
8. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich
nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung
mit der Cinetower. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung
der Gemeinkosten berechnet. Der Kunde hat grundsätzlich dafür
Sorge zu tragen, dass die Veranstaltungsteilnehmer ebenfalls keine
Speisen und Getränke mitbringen, sofern dies mit der Art der
Veranstaltung zu vereinbaren ist.
9. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
(1) Soweit die Cinetower dem Kunden auf dessen Veranlassung technische
oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im
Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.
Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße
Rückgabe. Er stellt die Cinetower von allen Ansprüchen
Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
(2) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter
Nutzung des Stromnetzes der Cinetower bedarf deren schriftlicher
Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende
Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen
der Cinetower gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Cinetower diese
nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten
darf die Cinetower pauschal erfassen und berechnen.
(3) Der Kunde ist mit Zustimmung der Cinetower berechtigt, eigene
Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen.
Dafür kann die Cinetower eine Anschlussgebühr verlangen.
(4) Störungen an von der Cinetower zur Verfügung gestellten
technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit
sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten
oder gemindert werden, soweit die Cinetower diese Störungen
nicht zu vertreten hat.
10. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter
Sachen
(1) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche
Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen
bzw. in den sonstigen von der Cinetower genutzten Räumen und
Orten. Die Cinetower übernimmt für Verlust, Untergang
oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden,
außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Cinetower.
Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle,
in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalles
eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung
ausgenommen.
(2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen
Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen
Nachweis zu verlangen, ist die Cinetower berechtigt. Erfolgt ein
solcher Nachweis nicht, so ist die Cinetower berechtigt, bereits
eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen
möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung
von Gegenständen vorher mit der Cinetower abzustimmen.
(3) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind
nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt
der Kunde das, darf die Cinetower die Entfernung und Lagerung zu
Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im
Veranstaltungsraum, kann die Cinetower für die Dauer des Verbleibs
eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden
steht der Nachweis frei, dass der vorstehend genannte Anspruch nicht
oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
(4) Absätze 2 und 3 gelten gegenüber der Cinetower nicht,
wenn der Veranstaltungsraum bzw. -ort nicht von der Cinetower zur
Verfügung gestellt wurde.
11. Haftung des Kunden für Schäden/
Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten
und Veranstaltungsorte samt Inventar, Zubehör und technischen
Einrichtungen und Anschlüssen pfleglich zu behandeln. Bestehende
Mängel hat er vor Beginn der Veranstaltung der Cinetower mitzuteilen.
(2) Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude,
Zubehör, Inventar, technischen Einrichtungen, Anschlüssen
und sonstigen zur Verfügung gestellten Gegenständen, die
durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, sonstige Dritte
aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht wurden. Ist der Kunde
Verbraucher, so haftet er für Veranstaltungsteilnehmer bzw.
–besucher und sonstige Dritte nur insoweit als die Voraussetzungen
des § 278 BGB erfüllt sind.
(3) Die Cinetower kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten
(z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
12. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrags oder
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich
erfolgen. Einseitige Ände¬rungen und/oder Ergänzungen
durch den Kunden sind unwirksam.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Cinetower.
Für den Erfüllungsort gilt nur etwas anderes, wenn die
Veranstaltung an einem anderen Ort als dem Sitz der Cinetower stattfindet.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck-
und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr
der Sitz der Cinetower. Sofern der Vertragspartner die Voraussetzung
des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Cinetower.
(4) Es gilt Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-kaufrechtes und
des Kollisionsrechtes ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig
sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Unsere AGB
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